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Zwangsvollstreckung

Sie haben den Prozess gewonnen oder einen gerichtlichen Vergleich geschlossen?

Dann können Sie sich mit Recht darüber freuen, allerdings haben Sie erst einen Teilerfolg erreicht.
Das erste Hochgefühl kann schnell verfliegen, wenn trotzdem der Schuldner nicht zahlt.
Ihrem Geld kommen Sie erst dann, wenn im Zwangsvollstreckungswege Gelder oder Sachwerte beigetrieben werden können.
Doch welche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bringen den Erfolg ?

Soll der Gerichtsvollzieher beauftragt, eine Kontopfändung ausgebracht oder der Arbeitslohn des Schuldners gepfändet werden ?
Was ist, wenn der Schuldner über einen PKW verfügt oder einen Bausparvertrag besitzt ?
Wie komme ich überhaupt an derartige Informationen ?

Die Lösung: es gibt kein Patentrezept, sondern die Zwangsvollstreckung muß genau wie der vorangegangene Prozess individuell für Sie geplant werden.

Selbst wenn die Vollstreckung einmal nicht erfolgreich war, gibt es keinen Grund, den Kopf hängen zu lassen. Aus einem Vollstreckungstitel kann mindestens 30 Jahre lang vollstreckt werden, auch gegen den Erben eines verstorbenen Schuldners.
Sie sollten keinesfalls den Fehler machen, alte Vollstreckungstitel zu „vergessen“ oder gar zu entsorgen.
Der Schulder kann jederzeit zu Geld kommen, z.B. durch Erbschaft, neue Arbeitsstelle, Lottogewinn, Schenkungen etc.

Auch gilt: Viele Schulder vergessen ihren Gläubiger !
Eine unvermittelte Kontopfändung nach mehreren Jahren hat schon manchen Schulder kalt erwischt, der nicht mehr mit dem Gläubiger gerechnet hat.

Auch bei der Zwangsvollstreckung aus älteren Titeln sind wir Ihnen gerne behilflich.